AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen zwischen GUTEX Schweiz GmbH, Hungerbüelstrasse 22, VH-8500 Frauenfeld (im Folgenden "Verkäufer") und dem Käufer gemäss Kaufvertrag (nachfolgend "Käufer")

 

  1. Allgemeines  

    1. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend "Lieferungen" bezeichnet) gelten ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

    2. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit der Verkäufer ihnen schriftlich zustimmt.

  2. Angebote  

    1. Alle Angebote und Listenpreise sind unverbindlich, Preisänderungen sind vorbehalten.

    2. Der Vertrag mit dem Käufer kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware durch den Verkäufer zustande. Mündliche Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Aussendienstes des Verkäufers, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

    3. Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Massangaben stellen nur Annäherungswerte dar und dienen ausschliesslich der Illustration, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  3. Kreditwürdigkeit  

    1. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. 
    2. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung der Ware verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel in Zahlung gegeben wurden.
    3. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u. a. angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet.

  4. Preise  

    1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und allfällige Zollgebühren.   

    2. Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und der Verkäufer diese Änderung nicht zu vertreten hat. Eine Preiserhöhung beträgt max. 5 %.

  5. Lieferung,  Lieferzeit  

    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. 

    2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer.  

    3. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Massnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei einem Vorlieferanten des Verkäufers oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.  

    4. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht, ist die Haftung des Verkäufers im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäss Ziffer 10 wird dadurch nicht berührt. Der Käufer informiert den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. 

  6. Versand,  Gefahrübergang,  Teillieferung  

    1. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Käufers.  

    2. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschliessen.  

    3. Teillieferungen sind zulässig - sofern dem Käufer zumutbar - und werden einzeln berechnet. 

  7. Zahlung  

    1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.  

    2. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie der Verkäufer bei seiner Bank frei darüber verfügen kann.  

    3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer - auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind - fällig.  

    4. Wird die Zahlungsfrist (30 Tage) überschritten, können Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 10 %. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.  

    5. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bankspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.  

    6. Ein Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 

  8. Eigentumsvorbehalt  

    1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten; es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterverarbeitung oder Veränderung ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers nicht zulässig. 

    2. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, pfleglich zu behandeln und instand zu halten, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab. Sobald das Eigentum auf den Käufer übergeht, entfällt die Abtretung.  

    3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.  

    4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch hiermit alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräusserung oder Weiterverwendung erwachsen.  

    5. Der Käufer ist berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.  

    6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, kann der Verkäufer die Befugnis zur Weiterveräussserung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt der Verkäufer den Rücktritt, ist er zur freihändigen Verwertung berechtigt.  

    7. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.  

    8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, gibt er auf Verlangen des Käufers insoweit die Sicherheiten nach dessen Wahl frei. 

  9. Haftung  für  Mängel  

    1. Sachmängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel erlöschen. 

    2. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

    3. Bei berechtigten Beanstandungen (Sachmängeln) wird der Verkäufer nach dessen Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Käufer nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Massgabe der Ziff. 10 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden vom Verkäufer nicht übernommen.  

    4. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist der Verkäufer berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die ihm gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer wieder die Rechte aus Ziffer 9.3 zu.

    5. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit der Verkäufer nicht wegen Körperschäden haftet, seine Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinaus gehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

  10. Allgemeine  Haftung  

    1. Schadensersatzansprüche für vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche - gleich welcher Art – gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche für Körperschäden sowie für sonstige Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

    2. Schadensersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem der Käufer Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem schädigenden Ereignis. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. 

  11. Erfüllungsort  

    1. Erfüllungsort ist Frauenfeld, Kanton Thurgau, Schweiz. 

  12. Anwendbares  Recht,  Gerichtsstand  

    1. Es gilt materielles Schweizer Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

    2. Gerichtsstand ist die Stadt Frauenfeld, Kanton Thurgau, Schweiz.